Hintergrundinformationen zum neuen Bundestagswahlrecht

Mit Urteil vom 25. Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht auf Basis einer Verfassungsbeschwerde, die wir gemeinsam mit Wahlrecht.de und 3.500 Menschen eingereicht hatten, das aktuelle Wahlrecht für verfassungswidrig erklärt. Als Reaktion darauf beschloss der Bundestag am 21. Februar 2013 ein neues Bundeswahlgesetz. Damit wird das von uns kritisierte negative Stimmgewicht wegfallen. Außerdem sollen Überhangmandate vollständig ausgeglichen werden. Ein Schritt in die richtige Richtung.

Das neue Bundestagswahlrecht löst die drängenden Probleme – mehr aber auch nicht, meint Paul Tiefenbach, langjähriges Mitglied des Arbeitskreises Wahlrecht. Am 21. Februar 2013 hat der Bundestag ein neues Wahlrecht verabschiedet. Der Bundestag reagierte damit auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Vorjahr, in der das damals geltende Wahlrecht in zentralen Punkten als verfassungswidrig eingestuft wurde.

Dieses 2011 beschlossene Wahlrecht war seinerseits eine Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2008. Damals schon hatte das Gericht Änderungen verlangt. Diese erfolgten dann auch, lösten aber nach Auffassung der Richter/innen das Problem nur teilweise. Das Gericht bemängelte weiterhin die zwei folgenden Punkte:

  1. Es könne nach wie vor der Effekt des negativen Stimmgewichts auftreten.

    Damit ist gemeint, dass unter bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen ein Votum für eine Partei dazu führen kann, dass diese Partei weniger Sitze erhält statt mehr – ein schwer nachvollziehbares Kuriosum, das damit zu tun hat, dass für die Ermittlung der Sitzkontingente für die Bundesländer nicht die Zahl der Wahlberechtigten ausschlaggebend war, sondern die Zahl der Wähler/innen.

  2. Der zweite Punkt betrifft die so genannten Überhangmandate.

    Damit ist gemeint, dass eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate mit der Erststimme erringt, als ihr nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustünden. Bis zur deutschen Einheit gab es insgesamt nur 17 solcher Mandate, seit der Wiedervereinigung addiert sich ihre Zahl bereits auf 80. Grund dafür ist die wachsende Bedeutung der kleinen Parteien sowie die Schwäche der SPD bei der letzten Bundestagswahl. 2009 gab es die Rekordzahl von 24 Überhangmandaten – alle für die CDU/CSU. Bei den drei Bundestagswahlen vorher hatte die SPD stärker von Überhangmandaten profitiert. Überhangmandate sind laut Bundesverfassungsgericht nicht generell verfassungswidrig. Es dürfen aber nicht zu viele werden. Maximal eine halbe Fraktionsstärke sei hinnehmbar, also 15.

Nun folgend der ganze Bericht von Paul Tiefenbach:

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Unser Positionspapier zur Reform des Bundestagswahlrechts

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